Projektchronik §42c EnWG
Dokumentation zur praktischen Umsetzung des § 42c EnWG – Energy Sharing
Diese Timeline dokumentiert chronologisch den Aufbau und die praktische Vorbereitung eines konkreten Energy-Sharing-Projekts nach § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie den hierzu seit Anfang 2026 geführten Austausch mit Verteilnetzbetreibern, Regulierungsbehörden, der Bundesnetzagentur, dem BDEW, politischen Entscheidungsträgern, Direktvermarktern und weiteren Marktakteuren.
Ziel dieser Dokumentation ist es, transparent und anhand der zugrunde liegenden Korrespondenz nachvollziehbar darzustellen, an welchen Stellen die praktische Umsetzung des gesetzlich vorgesehenen Energy Sharing auf regulatorische, organisatorische, technische oder marktprozessuale Hindernisse trifft. Dabei wird ausdrücklich zwischen dem gesetzlichen Anspruch aus § 42c EnWG und den für seine praktische Umsetzung erforderlichen Marktprozessen, Zuständigkeiten und technischen Strukturen unterschieden. Die Timeline soll nicht einzelne Behörden, Unternehmen oder Personen bewerten. Sie soll anhand überprüfbarer Quellen chronologisch sichtbar machen, ob und an welcher Stelle Schwierigkeiten aus dem gesetzlichen Anspruch selbst oder aus dessen praktischer Einbindung in die bestehenden energiewirtschaftlichen Strukturen entstehen. Dabei werden auch Veränderungen und unterschiedliche fachliche oder regulatorische Einschätzungen im zeitlichen Verlauf dokumentiert. TRANSPARENZ UND ORIGINALDOKUMENTE Grundlage dieser Timeline ist ein umfangreicher dokumentierter Schriftverkehr. Soweit eine Veröffentlichung der jeweiligen Originaldokumente zulässig ist beziehungsweise die erforderliche Freigabe der betreffenden Stellen vorliegt, sollen diese Dokumente nach und nach als Originalquellen zur Timeline veröffentlicht und den entsprechenden Timeline-Einträgen zugeordnet werden. Bis zur jeweiligen Freigabe werden aus einzelnen Dokumenten ausschließlich die für die chronologische Dokumentation relevanten Aussagen zitiert und eindeutig mit Datum und Quelle gekennzeichnet. Einer noch ausstehenden Veröffentlichungsfreigabe soll dadurch nicht vorgegriffen werden. Sobald weitere Freigaben vorliegen, werden die entsprechenden Originaldokumente ergänzt. Auf diese Weise soll schrittweise eine öffentlich überprüfbare Dokumentation entstehen, bei der die dargestellten Entwicklungen nicht lediglich behauptet, sondern anhand der zugrunde liegenden Dokumente nachvollzogen werden können. ZENTRALES ANLIEGEN Das zentrale Anliegen dieser Timeline ist es, nicht vorschnell § 42c EnWG selbst als Ursache der Schwierigkeiten zu bewerten. Vielmehr soll anhand der dokumentierten Vorgänge transparent herausgearbeitet werden, wo zwischen dem gesetzlich eingeräumten Anspruch auf Energy Sharing und seiner tatsächlichen praktischen Umsetzung Hindernisse entstehen, wie sich die hierzu vertretenen Positionen im Zeitverlauf entwickelt haben und welche Lösungswege von den beteiligten Stellen aufgezeigt wurden.Hier kann noch weiterer Text stehen. Auch mehrere Absätze sind möglich.
Projektstart
14.01.2026
Erste Konaktaufnahme
Gesetzlicher Start
01.06.2026
§42c EnWG verpflichtend
Timeline-Einträge
+51
Chronologische Vorgänge
Behörden eingebunden –
BnetzA u.a.
Regularische Prüfung
Status –
Laufende Operationalisierung
Regularische Prüfung
14.01.2026
Erste formelle Kontaktaufnahme zur praktischen Umsetzung des §42c EnWG
Kurzfassung:
Die Energy Sharing Community informiert die Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH erstmals formell über die beabsichtigte Nutzung des §42c EnWG ab dem 01.06.2026 und fordert eine frühzeitige technische und organisatorische Vorbereitung.↵↵Als konkrete Übergangslösung wird vorgeschlagen, die für die Abrechnung erforderlichen Verbrauchs- und Einspeisedaten täglich in Viertelstundenwerten bereitzustellen.↵↵Zugleich wird angeboten, zunächst mit einer abgestimmten begrenzten Teilnehmerzahl zu starten und diese schrittweise zu erhöhen, damit mögliche Fehler und Differenzen im laufenden Prozess erkannt und korrigiert werden können.↵↵Das Schreiben enthält darüber hinaus konkrete Fragen zur Datenbereitstellung, Netznutzung, Abrechnung, Energiezuweisung, intelligenten Messsystemen und zur praktischen Ausgestaltung des Energy Sharing.
Zentrale Aussagen:
Zitat 1
„Mit dieser Ankündigung möchten wir sicherstellen das Sie zum einen Kenntnis von der Inanspruchnahme der Paragrafen 42c EnWG, 19 Abs.3c EEG und 118 Abs. 6a EnWG erlangen und zum anderen das Sie ihr Netzwerk und Infrastruktur bis zum 01.06.2026 entsprechend angepasst haben, so das uns keine Nachteile entstehen und wir mit Energy Sharing starten können.“
Zitat 2
„Für uns wäre als erster Schritt wichtig das uns die Abrechnungsdaten täglich gelistet, als viertelstündliche Daten je Verbraus- und Einspeisestelle zur Verfügung gestellt werden.↵↵Die einfachste Form wäre hier zum Anfang einen Excel Tabelle aller Teilnehmer die Sie als Download zur Verfügung stellen oder täglich übersenden sofern sie nicht schon an einer anderen Lösung der Aufgabe arbeiten.“
Zitat 3
„In diesen Zusammenhang können wir Ihnen anbieten ab den 01.06.2026 vorerst mit einen abzusprechenden Anzahl an Teilnehmern zu starten und diese Teilnehmerzahl kontinuierlich anzuheben um die Möglichkeit zu schaffen bei etwaigen Fehlern und Differenzen in den Prozess einzugreifen.“
Zugehörige Dokumente:
Nr. 1 – Anfrage Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH – Energy Sharing zum 01.06.2026 – 14.01.2026
Eigene Einordnung:
Dieses Schreiben bildet den dokumentierten Ausgangspunkt des konkreten Energy-Sharing-Projekts.
Bereits mehr als vier Monate vor dem vorgesehenen Start des §42c EnWG wird der Netzbetreiber nicht nur über das Vorhaben informiert, sondern es werden konkrete Vorschläge für eine praktische Umsetzung gemacht.
Besonders relevant sind die frühzeitige Forderung nach Viertelstunden-Messdaten, der Vorschlag einer einfachen Excel-basierten Übergangslösung und das Angebot eines kontrollierten Pilotstarts mit zunächst begrenzter Teilnehmerzahl.
Damit werden bereits im ersten Schreiben wesentliche technische und organisatorische Themen angesprochen, die den weiteren Projektverlauf prägen.
Schlagwörter:
§42c EnWG; Energy Sharing; Projektstart; Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH; Verteilnetzbetreiber; Viertelstundenwerte; Messdaten; Datenbereitstellung; Pilotbetrieb; Abrechnung; iMSys; Energiezuweisung
Institutionen:
Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH
Veröffentlicht:
nein
28.01.2026
Konkretisierung der Anforderungen an Messdaten, Abrechnung und praktische Umsetzung des §42c EnWG
Kurzfassung:
Nach der ersten Kontaktaufnahme vom 14.01.2026 werden die Anforderungen an die Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH deutlich konkretisiert.
Im Mittelpunkt stehen die Bereitstellung abrechnungsrelevanter Messwerte in standardisierten Datenformaten, die erforderlichen Datenfelder, die Häufigkeit der Datenbereitstellung sowie eine mögliche Bereitstellung über ein Downloadportal.
Darüber hinaus werden konkrete Fragen zur zeitgleichen Zuordnung von Einspeise- und Verbrauchsmengen auf 15-Minuten-Basis, zur Abrechnung der Netzentgelte, zu möglichen netzseitigen Restriktionen und zu dynamischen beziehungsweise statischen Verteilungsmodellen gestellt.
Zusätzlich wird nach dem internen Zeitplan des Netzbetreibers, möglichen Übergangsregelungen und den benötigten Formularen, Vereinbarungen und Vollmachten gefragt. Für die Stellungnahme wird eine Frist bis zum 06.02.2026 gesetzt.
Zentrale Aussagen:
Zitat 1
„Als zuständiger Netzbetreiber unterliegen Sie hierbei insbesondere den Verpflichtungen zur diskriminierungsfreien Netznutzung (§§ 20, 21 EnWG), ordnungsgemäßen Messwertbereitstellung (Messstellenbetriebsgesetz) sowie Unterstützung gesetzlich vorgesehener Marktmodelle, die der Aufsicht durch die Bundesnetzagentur (§ 54 EnWG) unterliegen.“
Zitat 2
„Unterstützen Sie die zeitgleiche Zuordnung von Einspeise- und Verbrauchsmengen auf 15-Minuten-Basis, wie sie für Energy Sharing zwingend erforderlich ist? Erfolgt diese Zuordnung diskriminierungsfrei gegenüber anderen Markt- und Liefermodellen?“
Zitat 3
„Die angefragten Informationen sind erforderlich, um die Rechtskonformität der netzseitigen Umsetzung von Energy Sharing im Netzgebiet der Stadtwerke Sondershausen zu bewerten. Sollte eine vollständige Umsetzung derzeit nicht möglich sein, erwarten wir eine konkrete und nachvollziehbare Begründung unter Benennung der einschlägigen Rechts- oder technischen Grundlagen.“
Zugehörige Dokumente:
Nr. 2 – Schreiben an Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH – Umsetzung im Netzgebiet – 28.01.2026
Eigene Einordnung:
Das Schreiben vom 28.01.2026 stellt gegenüber der ersten Anfrage eine deutliche Konkretisierung dar.
Die praktische Umsetzung wird nun in vier Themenblöcke gegliedert: Messwertbereitstellung und Marktkommunikation, zeitgleiche Bilanzierung und Abrechnung, Umsetzungsstand und Zeitplan sowie Formulare, Vereinbarungen und Vollmachten.
Besonders relevant für den weiteren Projektverlauf ist die ausdrückliche Nachfrage nach einer 15-minütigen Zuordnung von Einspeisung und Verbrauch sowie nach standardisierten Datenformaten und einem konkreten Zeitplan für den Start zum 01.06.2026.↵↵Damit werden die technischen und organisatorischen Anforderungen an den Netzbetreiber erstmals strukturiert und schriftlich zusammengefasst. Gleichzeitig wird für den Fall einer derzeit nicht möglichen Umsetzung eine nachvollziehbare rechtliche oder technische Begründung verlangt.
Schlagwörter:
§42c EnWG; Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH; Messwertbereitstellung; Marktkommunikation; 15-Minuten-Werte; MSCONS; Datenübertragung; Netzentgelte; Bilanzierung; Abrechnung; Zeitplan; Formulare; Vollmachten; Bundesnetzagentur
Institutionen:
Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH
Veröffentlicht:
nein
28.01.2026
Bitte an den Bürgermeister um Unterstützung bei der Umsetzung des §42c EnWG
Kurzfassung:
Parallel zur technischen und regulatorischen Anfrage an den Netzbetreiber wird der Bürgermeister der Stadt Sondershausen um Unterstützung bei der praktischen Umsetzung des Energy-Sharing-Projektes gebeten.
Das Schreiben schildert Schwierigkeiten in der bisherigen Kommunikation mit der Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH und weist darauf hin, dass wesentliche Fragen nur in Abstimmung mit dem Netzbetreiber beantwortet werden können.
Der Bürgermeister wird insbesondere in seiner im Schreiben bezeichneten Doppelrolle als Bürgermeister der Kommune und als Aufsichtsratsvorsitzender der Stadtwerke um Unterstützung gebeten. Konkret angesprochen werden die Auskunftspflicht gegenüber Bürgerinnen und Bürgern, eine diskriminierungsfreie Bereitstellung des Netzes für §42c EnWG, die Bearbeitung von MaStR-Anträgen, die Bereitstellung benötigter Formulare und ausstehende Vereinbarungen.
Gleichzeitig wird Energy Sharing ausdrücklich als Chance für die Region dargestellt und die Möglichkeit hervorgehoben, Sondershausen als eine der ersten Kommunen mit einem innovativen Energy-Sharing-Projekt zu positionieren.
Zentrale Aussagen:
Zitat 1
„Ich wende mich als Bürger in unserer Kommune an Sie, da ich die Möglichkeiten des §42c Energiewirtschaftsgesetzes (EnergySharing) ab den 01.06.2026 nutzen möchte. Mit diesem Projekt könnte unsere Kommune bundesweit Vorreiter sein, da §42c die direkte Nutzung, den Austausch und die gemeinsame Nutzung von selbst erzeugtem Strom ermöglicht – ein innovatives Modell, das sowohl Bürger:innen als auch die regionale Energieversorgung stärkt.“
Zitat 2
„Daher wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie in Ihrer Doppelrolle als Bürgermeister unserer Kommune und als Aufsichtsratsvorsitzender der Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH die Möglichkeit nutzen könnten, den Dialog zu unterstützen.“
Zitat 3
„Ich sehe in §42c EnWG eine große Chance für unsere Region: Als eine der ersten Kommunen könnten wir ein innovatives EnergySharing-Projekt etablieren, das Bürger:innen, Unternehmen und die lokale Energieversorgung gleichermaßen stärkt. Ihre Unterstützung in Ihrer Doppelrolle könnte entscheidend dazu beitragen, dieses zukunftsweisende Projekt erfolgreich umzusetzen.“
Zugehörige Dokumente:
Nr. 2 – Schreiben an Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH – Umsetzung im Netzgebiet – 28.01.2027
Eigene Einordnung:
Dieses Schreiben erweitert das Projekt erstmals von der rein netztechnischen Ebene auf die kommunale Ebene.
Nachdem die direkte Kommunikation mit dem Netzbetreiber aus Sicht des Absenders nicht ausreichend vorangekommen war, wird der Bürgermeister um Unterstützung des Dialogs gebeten. Dabei wird ausdrücklich auf dessen im Schreiben bezeichnete Doppelrolle als Bürgermeister und Aufsichtsratsvorsitzender der Stadtwerke Bezug genommen.
Von besonderer Bedeutung ist, dass Energy Sharing nicht ausschließlich als energiewirtschaftliches oder technisches Vorhaben dargestellt wird. Das Schreiben formuliert zugleich eine kommunale Perspektive: Sondershausen könnte mit einem frühen Energy-Sharing-Projekt eine Vorreiterrolle einnehmen und Bürger, Unternehmen sowie die lokale Energieversorgung einbeziehen.
Damit beginnt neben der technischen Abstimmung mit dem Netzbetreiber ein zweiter Strang der Projektchronik: die Einbindung kommunaler Verantwortungsträger in die praktische Umsetzung des §42c EnWG.
Schlagwörter:
§42c EnWG; Energy Sharing; Stadt Sondershausen; Bürgermeister; Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH; Aufsichtsrat; Kommune; Bürgerbeteiligung; MaStR; Netzzugang; regionale Energieversorgung; kommunale Unterstützung
Institutionen:
Bürgermeister der Stadt Sondershausen
Veröffentlicht:
nein
05.02.2026
Erste schriftliche Antwort des Netzbetreibers – konkrete Umsetzung noch in Prüfung
Kurzfassung:
Die Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH bestätigt den Eingang der Anfragen zum Energy Sharing, erklärt jedoch, die gestellten Fragen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht konkret beantworten zu können.
Nach Darstellung des Netzbetreibers befindet sich die fachliche Bewertung gemeinsam mit dem eigenen Rechtsbeistand noch in Ausarbeitung. Zudem seien die Verbände der Energiebranche mit der Entwicklung eines Lösungsansatzes beziehungsweise eines Pflichtenheftes für die Systemanbieter befasst.
Der Netzbetreiber führt aus, dass ihm kein anderer Netzbetreiber bekannt sei, der die neuen Anforderungen bereits in absehbarer Zeit vollständig anbieten könne. Gleichzeitig wird zugesagt, die erforderlichen Informationen schnellstmöglich zu sammeln und anschließend zur Verfügung zu stellen.
Damit liegt erstmals eine schriftliche Reaktion des Netzbetreibers auf die Anfragen vom 14.01.2026 und 28.01.2026 vor, ohne dass die zuvor gestellten technischen, organisatorischen und abrechnungsbezogenen Einzelfragen bereits beantwortet werden.
Zentrale Aussagen:
Zitat 1
„Zu unserem Bedauern müssen wir Ihnen mitteilen, dass die Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH sowie deren Dienstleister zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht in der Lage sind, Ihre Fragen zu beantworten oder die Forderungen zu erfüllen.“
Zitat 2
„Derzeit sind wir gemeinsam mit unserem Rechtsbeistand in der Ausarbeitung der fachlichen Bewertung der Gesetzesänderung, um alle Aspekte gebührend zu berücksichtigen. Die von Ihnen gestellten Fragen haben wir als Gedankenanstoß mit zur Diskussion gestellt.“
Zitat 3
„Wir bedauern, Ihnen hiermit noch keine konkreten Antworten auf Ihre Fragen geben zu können, tun aber unser Bestes, die dafür erforderlichen Informationen schnellstmöglich zu sammeln und Ihnen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.“
Zugehörige Dokumente:
Nr. 2 – Schreiben an Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH – Umsetzung im Netzgebiet – 28.01.2028
Eigene Einordnung:
Die Antwort ist ein wichtiger erster Reaktionspunkt in der Projektchronik, weil der Netzbetreiber den Eingang und die Beschäftigung mit dem Thema Energy Sharing ausdrücklich bestätigt.
Gleichzeitig wird deutlich, dass Anfang Februar 2026 noch keine konkrete Antwort auf die zuvor detailliert gestellten Fragen zu Messdaten, Marktkommunikation, Abrechnung und organisatorischer Umsetzung gegeben werden kann. Als Gründe werden insbesondere die noch laufende fachliche Bewertung gemeinsam mit dem Rechtsbeistand sowie branchenweite Arbeiten an Lösungsansätzen genannt.
Für den weiteren Verlauf ist besonders relevant, dass der Netzbetreiber keine grundsätzliche Ablehnung erklärt, sondern die Beschaffung und spätere Bereitstellung der erforderlichen Informationen zusagt. Die konkrete Ausgestaltung der praktischen Umsetzung bleibt zu diesem Zeitpunkt jedoch offen.
Schlagwörter:
§42c EnWG; Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH; Netzbetreiber; Rechtsbeistand; fachliche Bewertung; Systemanbieter; Branchenverbände; Energy Sharing; Umsetzungsstand; Marktprozesse
Institutionen:
Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH
Veröffentlicht:
nein
05.02.2026
Nachfassende Aufforderung zur konkreten inhaltlichen Stellungnahme
Kurzfassung:
Noch am Tag der Antwort des Netzbetreibers wird eine ausführliche Erwiderung übersandt. Darin wird festgestellt, dass die konkret abgefragten technischen, organisatorischen und rechtlichen Punkte nach Auffassung des Absenders weiterhin nicht inhaltlich beantwortet wurden.
Erneut werden die offenen Themen zusammengefasst: abrechnungsrelevante Messwerte und Datenfelder, standardisierte Datenformate wie MSCONS, Turnus und Granularität der Datenbereitstellung, die 15-minütige Zuordnung von Einspeise- und Verbrauchsmengen, diskriminierungsfreie Behandlung, Abrechnungswege, Netzentgeltlogik, Umsetzungsstand sowie erforderliche Formulare und Vereinbarungen.
Zugleich wird klargestellt, dass nicht bereits eine vollständig operative Lösung verlangt werde. Erwartet wird vielmehr eine verbindliche Auskunft über den aktuellen Stand, bestehende Einschränkungen und den vorgesehenen Umsetzungspfad.↵↵Die Stadtwerke werden erneut um eine strukturierte Stellungnahme bis zum 13.02.2026 gebeten. Für den Fall einer erneut nicht inhaltlich verwertbaren Antwort wird angekündigt, den Vorgang der Bundesnetzagentur gemäß §54 EnWG zur Prüfung vorzulegen.
Zentrale Aussagen:
Zitat 1
„Unabhängig davon enthält Ihr Schreiben keine konkrete fachliche oder rechtliche Stellungnahme zu den von mir im Schreiben vom 28.01.2026 detailliert aufgeführten Fragestellungen.“
Zitat 2
„Ich möchte klarstellen, dass sich meine Anfrage ausdrücklich nicht auf eine bereits vollständig umgesetzte operative Lösung bezieht, sondern auf eine verbindliche Auskunft zum aktuellen Stand, zu bestehenden Einschränkungen sowie zu geplanten Umsetzungspfaden.“
Zitat 3
„Ich bitte Sie daher nochmals, mir zu den oben genannten Punkten eine strukturierte Stellungnahme zu übermitteln, aus der hervorgeht, welche Anforderungen derzeit noch nicht umgesetzt sind, aus welchen konkreten technischen, organisatorischen oder rechtlichen Gründen dies der Fall ist, und ob sowie in welchem Zeitrahmen eine Umsetzung vorgesehen ist.“
Zugehörige Dokumente:
Nr. 2 – Schreiben an Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH – Umsetzung im Netzgebiet – 28.01.2029
Eigene Einordnung:
Das Schreiben reagiert unmittelbar auf die erste Antwort der Stadtwerke und präzisiert, welche Informationen für den weiteren Projektfortschritt benötigt werden.
Von besonderer Bedeutung ist die Klarstellung, dass zu diesem Zeitpunkt keine vollständig entwickelte technische Gesamtlösung verlangt wird. Gefordert wird vielmehr Transparenz darüber, was bereits möglich ist, welche Anforderungen noch nicht umgesetzt sind, welche konkreten Hindernisse bestehen und welcher Zeitplan vorgesehen ist.
Damit verschiebt sich der Schwerpunkt der Korrespondenz: Neben der eigentlichen technischen Umsetzung wird nun zunehmend die nachvollziehbare Dokumentation des Umsetzungsstandes relevant. Gleichzeitig wird erstmals konkret angekündigt, bei weiterhin ausbleibender inhaltlicher Klärung die Bundesnetzagentur einzubeziehen.
Schlagwörter:
§42c EnWG; Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH; Bundesnetzagentur; §54 EnWG; Messwerte; MSCONS; 15-Minuten-Werte; Marktkommunikation; Netzentgelte; Umsetzungsstand; Zeitplan; Regulierung
Institutionen:
Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH
Veröffentlicht:
nein
11.02.2026
Erinnerung an ausstehende Stellungnahme und Übersendung erster Vertrags- und Vereinsentwürfe
Kurzfassung:
Da auf die E-Mail vom 05.02.2026 nach Darstellung des Schreibens noch keine inhaltliche Stellungnahme vorliegt, wird der Netzbetreiber erneut an die gesetzte Frist bis zum 13.02.2026 erinnert.
Gleichzeitig geht das Projekt einen weiteren praktischen Schritt: Dem Netzbetreiber werden Vorabzüge zentraler Unterlagen für die geplante Energy Sharing Community übermittelt. Dazu gehören ein Vertrag zur gemeinschaftlichen Nutzung elektrischer Energie, eine Anmeldung eines Mitglieds beim Netzbetreiber sowie der Entwurf einer Satzung des Vereins Energy Sharing Community.
Der Netzbetreiber wird gebeten, die Unterlagen zu prüfen und innerhalb der folgenden vier Wochen Stellung zu nehmen, falls diese aus seiner Sicht nicht den erforderlichen Grundsätzen entsprechen.
Für den Fall, dass auch die zuvor angeforderte inhaltliche Auskunft nicht fristgerecht erfolgt, wird erneut die Vorlage des Vorgangs bei der Bundesnetzagentur gemäß §54 EnWG zur aufsichtsrechtlichen Prüfung angekündigt.
Zentrale Aussagen:
Zitat 1
„Ich nehme Bezug auf meine E-Mail vom 05.02.2026 zur Umsetzung des § 42c EnWG. Bislang habe ich hierzu keine inhaltliche Stellungnahme erhalten. Ich bitte daher nochmals um Rückmeldung bis spätestens 13.02.2026, wie bereits angekündigt.“
Zitat 2
„Sollte innerhalb dieser Frist keine verwertbare Auskunft erfolgen, werde ich den Vorgang der Bundesnetzagentur gemäß § 54 EnWG zur aufsichtsrechtlichen Prüfung vorlegen.“
Zitat 3
„Weiter füge ich oben näher angezeigtem Dokumente bei. Sollte diese nicht den Grundsatz entsprechen bitte ich um Stellungnahme innerhalb der nächsten vier Wochen.“
Zugehörige Dokumente:
Nr. 6 – Erinnerung und Übersendung von Vorabzügen – 11.02.2026
Eigene Einordnung:
Mit Nr. 6 entwickelt sich das Projekt von der reinen Klärung technischer und regulatorischer Fragen weiter in Richtung konkreter organisatorischer Vorbereitung.
Erstmals werden dem Netzbetreiber Entwürfe von Unterlagen vorgelegt, die für die praktische Struktur einer Energy Sharing Community vorgesehen sind: ein Vertrag zur gemeinschaftlichen Nutzung elektrischer Energie, eine Anmeldung eines Mitglieds beim Netzbetreiber und eine Vereinssatzung.
Damit wird nicht nur auf eine Reaktion des Netzbetreibers gewartet, sondern parallel eine eigene organisatorische und vertragliche Grundlage für das Pilotprojekt vorbereitet und zur Prüfung gestellt. Zugleich bleibt die zuvor gesetzte Frist für eine inhaltliche Stellungnahme bestehen und die mögliche Einschaltung der Bundesnetzagentur wird erneut dokumentiert.
Schlagwörter:
§42c EnWG; Energy Sharing Community; Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH; Vertragsentwurf; Vereinssatzung; Mitgliederanmeldung; Bundesnetzagentur; §54 EnWG; Pilotprojekt; Organisation; Vertragsgrundlagen
Institutionen:
Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH
Veröffentlicht:
nein
11.02.2026
Information des Aufsichtsrates über den bisherigen Umsetzungsstand des §42c EnWG
Kurzfassung:
Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH wird über den bisherigen Verlauf der Bemühungen zur praktischen Umsetzung des §42c EnWG informiert. Das Schreiben enthält hierzu eine chronologische Sachstandsdarstellung der bisherigen Kontaktaufnahme seit dem 14.01.2026.
Dargestellt werden die erste Anfrage an den Netzbetreiber, das ergänzende Schreiben vom 28.01.2026, die Antwort der Stadtwerke, das Nachfassschreiben vom 05.02.2026 sowie die Erinnerung vom 11.02.2026. Aus Sicht des Absenders besteht weiterhin keine ausreichende Klarheit darüber, ob und in welchem Umfang eine rechtzeitige, diskriminierungsfreie und technisch belastbare Umsetzung vorbereitet wird.
Gegenüber dem Aufsichtsrat wird insbesondere auf die wirtschaftliche Bedeutung fehlender Planungssicherheit hingewiesen. Energy-Sharing-Projekte erforderten bereits vor dem Start Investitionen in Konzeption, IT-Strukturen, Abrechnungslogiken, Vertragsmodelle und Projektkoordination. Ohne belastbare Aussagen zu den späteren technischen und prozessualen Rahmenbedingungen entstehe ein Investitionsrisiko.
Gleichzeitig wird ausdrücklich betont, dass das Schreiben nicht der Eskalation dienen soll. Vielmehr soll das Aufsichtsgremium sachlich informiert und eine frühzeitige interne Befassung ermöglicht werden. Zudem wird die Bereitschaft erklärt, an einem Pilot- oder Vorbereitungsvorhaben konstruktiv und unentgeltlich mitzuwirken.
Zentrale Aussagen:
Zitat 1
„Vor dem Hintergrund des feststehenden gesetzlichen Inkrafttretens zum 01.06.2026 erscheint diese Abfolge aus meiner Sicht als unzureichende Markt- und Prozessvorbereitung. Für Marktteilnehmer bleibt damit unklar, ob und in welchem Umfang eine rechtzeitige, diskriminierungsfreie und technisch belastbare Umsetzung vorbereitet wird.“
Zitat 2
„Diese Situation birgt das Risiko, dass Marktteilnehmer Investitionen tätigen müssen, ohne verlässliche Aussagen zur späteren Anschluss-, Abrechnungs- oder Bilanzierungsfähigkeit zu erhalten. Eine fehlende oder verspätete Marktvorbereitung kann damit nicht nur aufsichtsrechtliche, sondern auch wirtschaftliche und reputationsbezogene Auswirkungen haben.“
Zitat 3
„Ziel dieses Schreibens ist ausdrücklich keine Eskalation, sondern die sachliche Information des Aufsichtsrats über einen Vorgang, der aus meiner Sicht eine frühzeitige interne Befassung rechtfertigt. Gleichzeitig möchte ich betonen, dass ich an einer konstruktiven Lösung interessiert bin.“
Zugehörige Dokumente:
Nr. 7 – Schreiben an den Aufsichtsrat der Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH – 11.02.2026
Eigene Einordnung:
Mit diesem Schreiben wird die bisher überwiegend operative Kommunikation mit dem Netzbetreiber erstmals ausdrücklich auf die Ebene des Aufsichtsrates erweitert.
Besonders relevant ist die chronologische Zusammenfassung des bisherigen Projektverlaufs. Dadurch wird dokumentiert, welche Anfragen bereits gestellt wurden, welche Antworten vorlagen und welche Punkte aus Sicht des Absenders weiterhin offen waren.↵↵Zugleich tritt ein neuer Gesichtspunkt stärker hervor: die wirtschaftliche Planungssicherheit für Marktteilnehmer. Die fehlende Klarheit über spätere Daten-, Abrechnungs- und Bilanzierungsprozesse wird nicht mehr nur als technische Herausforderung betrachtet, sondern auch als mögliches Investitions- und Projektrisiko.
Trotz der Erweiterung auf die Aufsichtsebene wird ausdrücklich ein kooperativer Ansatz verfolgt. Das Angebot zur konstruktiven und unentgeltlichen Mitwirkung an einem Pilot- oder Vorbereitungsvorhaben unterstreicht, dass weiterhin eine praktische gemeinsame Lösung angestrebt wird.
Schlagwörter:
§42c EnWG; Aufsichtsrat; Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH; Marktvorbereitung; Prozessvorbereitung; Investitionssicherheit; Abrechnung; Bilanzierung; Pilotprojekt; Energy Sharing; Planungssicherheit; Aufsicht
Institutionen:
Aufsichtsrat der Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH
Veröffentlicht:
nein
11.02.2026
Einwohneranfrage an den Stadtrat zur Umsetzung des §42c EnWG
Kurzfassung:
Parallel zur Einbindung des Aufsichtsrates wird gemäß §27 Thüringer Kommunalordnung eine formelle Einwohneranfrage an den Stadtrat der Stadt Sondershausen gerichtet. Gegenstand ist der aktuelle Stand der Umsetzung des §42c EnWG im Netzgebiet der Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH.
In der Sachverhaltsdarstellung wird der bisherige Verlauf der Kommunikation mit dem Netzbetreiber und dem Bürgermeister zusammengefasst. Dabei wird insbesondere darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Absenders weiterhin keine konkrete rechtliche Begründung, kein Zeit- oder Maßnahmenplan und keine inhaltlich ausreichende Antwort auf die gestellten Umsetzungsfragen vorliegen.
Die Einwohneranfrage enthält fünf konkrete Fragen. Gefragt wird unter anderem nach dem Kenntnisstand der Stadt, der Auffassung der Stadt als Eigentümerin der Netzgesellschaft, den vom Bürgermeister ergriffenen Maßnahmen, den Gründen für einen aus Sicht des Absenders fehlenden Zeit- oder Maßnahmenplan sowie der Sicherstellung einer diskriminierungsfreien Behandlung von Marktteilnehmern.
Die Fragen sollen öffentlich in der nächsten Stadtratssitzung beantwortet werden. Damit wird die praktische Umsetzung des §42c EnWG erstmals ausdrücklich zum Gegenstand einer formellen kommunalpolitischen Anfrage gemacht.
Zentrale Aussagen:
Zitat 1
„Welche Erkenntnisse liegen der Stadt Sondershausen über den aktuellen Umsetzungsstand des § 42c EnWG im Netzgebiet der Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH vor?“
Zitat 2
„Aus welchen Gründen liegt trotz des seit Langem bekannten gesetzlichen Wirksamkeitstermins zum 01.06.2026 bislang kein Zeit- oder Maßnahmenplan zur Umsetzung oder Überbrückung der Anforderungen des § 42c EnWG vor?“
Zitat 3
„Wie stellt die Stadt Sondershausen sicher, dass durch eine fehlende oder verzögerte Umsetzung des § 42c EnWG keine diskriminierende Behandlung von Marktteilnehmern im Netzgebiet erfolgt?“
Zugehörige Dokumente:
Nr. 8 – Einwohneranfrage gemäß §27 ThürKO zur Umsetzung des §42c EnWG – 11.02.2026
Eigene Einordnung:
Die Einwohneranfrage stellt einen weiteren wichtigen Schritt in der institutionellen Erweiterung des Projektes dar. Nach der direkten Kommunikation mit dem Netzbetreiber und der Einbindung des Aufsichtsrates wird nun auch der Stadtrat mit konkreten Fragen zum Umsetzungsstand befasst.
Von besonderer Bedeutung ist, dass die Anfrage nicht lediglich allgemein nach Energy Sharing fragt. Sie richtet konkrete Fragen an die Stadt in ihrer Rolle als kommunale Eigentümerin und thematisiert den Kenntnisstand, die Verantwortungswahrnehmung, einen möglichen Zeit- und Maßnahmenplan sowie die diskriminierungsfreie Behandlung von Marktteilnehmern.
Durch die beantragte öffentliche Beantwortung in einer Stadtratssitzung erhält die zuvor überwiegend bilateral geführte Diskussion erstmals eine formelle kommunalpolitische und öffentliche Dimension.
Schlagwörter:
§42c EnWG; §27 ThürKO; Stadtrat Sondershausen; Stadt Sondershausen; Einwohneranfrage; Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH; Kommune; Umsetzungsstand; Maßnahmenplan; Diskriminierungsfreiheit; Energy Sharing
Institutionen:
Stadtrat der Stadt Sondershausen / Stadtverwaltung Sondershausen
Veröffentlicht:
nein
28.01.2026
Erstes konkretes Abstimmungsgespräch mit dem Netzbetreiber zu Energy Sharing
Kurzfassung:
Am 11.02.2026 findet ein persönliches Abstimmungsgespräch mit der Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH statt. Noch am selben Abend übersendet der Leiter Stromnetz ein ausführliches Gesprächsprotokoll mit den besprochenen Themen und offenen Aufgaben.
Für Energy Sharing wird festgehalten, dass das geplante Modell mehrere dezentrale Erzeuger zusammenführen und die erzeugte Energie zunächst dynamisch auf mehrere Kunden verteilen soll. Der Transport könne dabei durch das Netz erfolgen; die Kunden müssten im Jahr 2026 gemäß §42c EnWG im selben Bilanzierungsgebiet liegen.
Als wesentliche praktische Hürde benennt der Netzbetreiber die Abrechnung. Nach seiner Darstellung sieht das aktuell eingesetzte ERP-System keine gleichzeitige Zuordnung von mehr als einem Lieferanten pro Kunden vor. Der Beginn einer marktgerechten Abrechnung sei deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar. Als Zwischenschritt wird die Bereitstellung generierter Testdaten mehrerer Erzeugungsanlagen und Verbraucher in Aussicht gestellt. Eine zeitliche Einschätzung hierzu soll bis zum 20.02.2026 erfolgen.
Darüber hinaus erklärt der Netzbetreiber, bei einer Bestellung weitere Gateways und Basiszähler 30 zusätzliche Geräte für den geplanten Verein zu berücksichtigen und zumindest bis zum Jahresende zurückzuhalten. Weitere rechtliche Fragen, unter anderem zur Einbindung von Volleinspeiseanlagen, sollen der Rechtsberatung vorgelegt werden.
Zentrale Aussagen:
Zitat 1
„Ihr Modell sieht vor, dass mehrere Erzeuger von dezentraler Energie gesammelt werden und die erzeugte Energie, zumindest vorerst zu Beginn, dynamisch auf mehrere Kunden zu verteilen.“
Zitat 2
„Wir haben darüber gesprochen, dass aktuell kein ERP-System für die Abrechnung vorsieht, mehr als einen Lieferanten pro Kunden gleichzeitig zuordnen zu können. Daher ist der Beginn einer marktgerechten Abrechnung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht absehbar. Daher versuchen wir Ihnen generierte Testdaten von mehreren generierten Erzeugungsanlagen und Verbrauchern zur Verfügung zu stellen.“
Zitat 3
„Für Ihren Verein werde ich bei der Bestellung von weiteren Gateways und Basiszählern 30 zusätzliche mit berücksichtigen und zumindest bis zum Jahresende zurückhalten.“
Zugehörige Dokumente:
Nr. 9 – Gesprächsprotokoll Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH und weitere Schritte – 11.02.2026
Eigene Einordnung:
Das Gespräch vom 11.02.2026 markiert einen wichtigen Übergang von der überwiegend schriftlichen Klärungsphase hin zu einer konkreteren operativen Abstimmung mit dem Netzbetreiber.
Erstmals hält der Netzbetreiber selbst wesentliche Merkmale des geplanten Energy-Sharing-Modells schriftlich fest und benennt zugleich konkrete technische beziehungsweise prozessuale Hindernisse. Besonders bedeutsam ist die Aussage zum bestehenden ERP-System und der derzeit nicht absehbaren marktgerechten Abrechnung.
Gleichzeitig werden erste praktische Zwischenschritte erkennbar. Die Stadtwerke stellen die Erzeugung von Testdaten in Aussicht und berücksichtigen 30 zusätzliche Gateways und Basiszähler für den geplanten Verein. Damit werden neben den weiterhin offenen regulatorischen und abrechnungstechnischen Fragen erstmals konkrete Vorbereitungsmaßnahmen für einen möglichen Pilotbetrieb dokumentiert.
Schlagwörter:
§42c EnWG; Energy Sharing; Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH; Abstimmungsgespräch; ERP-System; Abrechnung; Testdaten; 15-Minuten-Daten; Bilanzierungsgebiet; Gateways; Basiszähler; Pilotprojekt; dynamische Verteilung
Institutionen:
Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH
Veröffentlicht:
nein
12.02.2026
Bundesnetzagentur bestätigt unmittelbare Umsetzungspflicht der Verteilnetzbetreiber
Kurzfassung:
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur nimmt erstmals konkret zur Anfrage über die Umsetzung des §42c EnWG Stellung. Sie bestätigt, dass die bundesgesetzliche Vorschrift zur Umsetzung von Energy Sharing Ende 2025 in Kraft getreten ist und die erste Umsetzungsstufe – die gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus EEG-Anlagen innerhalb desselben Bilanzierungsgebietes des örtlichen Netzbetreibers – ab dem 01.06.2026 ermöglicht werden muss.
Von zentraler Bedeutung ist die Klarstellung, dass sich die gesetzliche Verpflichtung unmittelbar an die Verteilnetzbetreiber richtet. Nach Aussage der Beschlusskammer bedarf es für das Inkrafttreten dieser Verpflichtung keiner ausdrücklichen Festlegung der Bundesnetzagentur zur Marktkommunikation.
Gleichzeitig weist die Bundesnetzagentur darauf hin, dass noch nicht abschließend beurteilt werden könne, ob für die gemeinsame Energienutzung nach §42c EnWG eine Anpassung der standardisierten Marktkommunikation erforderlich ist. Entscheidend ist jedoch die weitere Klarstellung: Eine fehlende Standardisierung des Geschäftsvorfalls in der elektronischen Marktkommunikation führt nicht zur Unanwendbarkeit der gesetzlichen Regelung. Im Zweifel seien bilaterale Abstimmungen zwischen den Beteiligten erforderlich.↵↵Die Bundesnetzagentur empfiehlt deshalb, unter Berücksichtigung dieser Aussagen erneut auf den zuständigen Netzbetreiber zuzugehen.
Zentrale Aussagen:
Zitat 1
„Die gesetzliche Verpflichtung zur Umsetzung richtet sich nach § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) unmittelbar an die Verteilnetzbetreiber. Einer ausdrücklichen Festlegung der Bundesnetzagentur zur Marktkommunikation bedarf es für das Inkrafttreten der vorgenannten gesetzlichen Verpflichtungen nicht.“
Zitat 2
„Ob für die von § 42c EnWG umschriebene gemeinsame Energienutzung eine diesbezügliche Anpassung der standardisierten Marktkommunikation angezeigt ist, ist derzeit noch nicht abschließend zu beurteilen.“
Zitat 3
„Eine Nichtstandardisierung dieses gesetzlich vorgegebenen Geschäftsvorfalls in der elektronischen Marktkommunikation führt jedoch nicht zur Unanwendbarkeit, sondern im Zweifel zur Notwendigkeit bilateraler Abstimmung zwischen den Beteiligten. Ich rege daher an, unter Berücksichtigung dieser Ausführungen nochmals auf Ihren Netzbetreiber zuzugehen.“
Zugehörige Dokumente:
Nr. 10 – Stellungnahme der Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6 – BK6-26-068 – 12.02.2026
Eigene Einordnung:
Die Stellungnahme der Beschlusskammer 6 ist ein zentraler regulatorischer Meilenstein der bisherigen Projektchronik. Erstmals liegt eine konkrete schriftliche Einordnung der zuständigen Bundesnetzagentur zur praktischen Umsetzung des §42c EnWG vor.
Besonders bedeutsam ist die klare Trennung zwischen gesetzlicher Verpflichtung und standardisierter Marktkommunikation. Die Umsetzungspflicht besteht nach Aussage der Bundesnetzagentur unmittelbar für die Verteilnetzbetreiber und hängt nicht davon ab, dass zuvor eine gesonderte Festlegung der Bundesnetzagentur zur Marktkommunikation erfolgt.
Ebenso wesentlich ist die Aussage, dass eine fehlende Standardisierung nicht zur Unanwendbarkeit des gesetzlichen Geschäftsvorfalls führt. Wo standardisierte Prozesse fehlen, verweist die Bundesnetzagentur stattdessen auf die Notwendigkeit bilateraler Abstimmungen.
Für das Pilotprojekt schafft diese Stellungnahme damit erstmals eine konkrete regulatorische Grundlage für die weitere Abstimmung mit dem Netzbetreiber über eine praktische Übergangs- beziehungsweise Umsetzungslösung bis zum gesetzlichen Starttermin am 01.06.2026.
Schlagwörter:
§42c EnWG; Bundesnetzagentur; Beschlusskammer 6; BK6-26-068; Verteilnetzbetreiber; Marktkommunikation; bilaterale Abstimmung; Umsetzungspflicht; Bilanzierungsgebiet; EEG-Anlagen; Energy Sharing; Regulierung
Institutionen:
Bundesnetzagentur – Beschlusskammer 6
Veröffentlicht:
nein
12.12.2026
Nichtreaktion & kommunale Nichtbefassung
Kurzfassung:
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Zugehörige Dokumente
Download 1
Download 2
Download 3
Zentrale Aussagen:
„Zitat Nr. 1“
„Zitat Nr. 2“
„Zitat Nr. 3“
Originalzitat (Auszug):
„Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Ut elit tellus, luctus nec ullamcorper mattis, pulvinar dapibus leo. Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Ut elit tellus, luctus nec ullamcorper mattis, pulvinar dapibus leo.“
Eigene Einordnung:
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