Petition: Einführung verminderter und gedeckelter Netzentgelte beim Energy Sharing gemäß § 42c EnWG

FORDERUNG

Wir fordern die Einführung verminderter und bundesweit gedeckelter Netzentgelte für alle Netzbetreiber im Rahmen von Energy Sharing gemäß § 42c EnWG, insbesondere durch die Festlegung eines einheitlichen maximalen Netzentgeltsatzes für die Nutzung der
Netzinfrastruktur. Dabei gilt ausdrücklich: Die Reduzierung der Netzentgelte darf nicht zu Lasten der Netzbetreiber erfolgen. Ein entstehender Differenzbetrag zwischen regulärem und vermindertem Netzentgelt ist politisch bzw. regulatorisch aufzufangen.

BEGRÜNDUNG

Mit § 42c EnWG hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für Energy Sharing geschaffen, um:

  • die dezentrale Energieerzeugung zu fördern,
  • Bürgerenergieprojekte zu stärken,
  • Netze effizienter zu nutzen und
  • die Energiewende sozial, wirtschaftlich und systemdienlich voranzubringen.

In der aktuellen Ausgestaltung der Netzentgelte besteht jedoch ein erhebliches Problem: Die regional stark unterschiedlichen Netzentgelte der einzelnen Netzbetreiber führen dazu, dass identische Energy-Sharing-Konzepte je nach Standort sehr unterschiedlich belastet werden.

Dies kann:

  • zu einer diskriminierenden Ungleichbehandlung vergleichbarer Projekte führen,
  • die Wirtschaftlichkeit von Anlagen abhängig vom Netzgebiet machen,
  • Investitionen in bestimmten Regionen verhindern oder verzerren,
  • und dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowie dem Ziel eines fairen Wettbewerbs
    widersprechen.

Damit entsteht die paradoxe Situation, dass Energy-Sharing-Anlagen an einem Standort wirtschaftlich tragfähig sind, während sie an einem anderen – trotz gleicher technischer Voraussetzungen – durch höhere Netzentgelte unwirtschaftlich werden. Dies steht im Widerspruch zu den Zielen des § 42c EnWG und gefährdet die bundesweite Umsetzung von Energy Sharing.

Zugleich ist klarzustellen:
Eine Reduzierung der Netzentgelte darf nicht zu Einnahmeverlusten bei den Netzbetreibern führen. Netzbetreiber erfüllen gesetzlich regulierte Infrastrukturaufgaben und tragen die Verantwortung für einen sicheren, stabilen und diskriminierungsfreien Netzbetrieb. Darüber hinaus entstehen im Zuge der Umsetzung von Energy Sharing zusätzliche
Aufwände, insbesondere:

  • Anpassungen und Erweiterungen der Netz- und Abrechnungsinfrastruktur
  • Entwicklung und Betrieb von IT-Systemen zur bilanziellen Zuordnung und Abwicklung
  • Messkonzepte und Datenverarbeitung gemäß regulatorischen Vorgaben
  • Administrativer Mehraufwand durch neue Abrechnungs- und Bilanzierungsprozesse

Diese Investitionen dienen der Umsetzung eines politisch gewollten Instruments und dürfen nicht einseitig zulasten der Netzbetreiber gehen. Ein etwaiger Differenzbetrag zwischen regulärem Netzentgelt und reduziertem EnergySharing-Entgelt ist daher politisch bzw. regulatorisch zu kompensieren. Die Finanzierung muss systemisch gelöst werden, ohne die wirtschaftliche Stabilität der Netzbetreiber oder die Investitionsfähigkeit der Netzinfrastruktur zu gefährden.

ZUSÄTZLICHE NOTWENDIGE FESTLEGUNG FÜR 2028

Darüber hinaus muss bereits jetzt verbindlich festgelegt werden, dass ab 06/2028, wenn
Energy Sharing gemäß § 42c EnWG auch im Bilanzgebiet des
Elektrizitätsverteilernetzbetreibers und in einem direkt angrenzenden
Elektrizitätsverteilernetzbetreiber auf derselben Netzebene ermöglicht wird, die gleichen
verminderten und gedeckelten Netzentgelte gelten.
Nur so wird verhindert, dass die räumliche Ausweitung des Energy Sharings erneut zu
regionalen Ungleichbehandlungen führt oder wirtschaftliche Risiken für gemeinschaftliche
Projekte entstehen.

HINWEIS ZUR FINANZIERUNGSWIRKUNG

Die Einführung verminderter und gedeckelter Netzentgelte im Energy Sharing verursacht
keine strukturelle Mehrbelastung des Staatshaushalts.
Im Gegenteil:
Für jede Kilowattstunde, die innerhalb einer Energy-Sharing-Gemeinschaft gemäß § 42c
EnWG direkt verteilt und verbraucht wird, entfallen Förderansprüche, die ansonsten über
das EEG-System abgewickelt würden.

Jede innerhalb des § 42c EnWG verteilte Kilowattstunde

  • reduziert die Inanspruchnahme von Marktprämien,
  • entlastet das EEG-Ausgleichskonto,
  • verringert die Beanspruchung des EEG-Systems insgesamt,
  • und reduziert mittelbar die Belastung öffentlicher Mittel.

Der politisch aufzufangende Differenzbetrag bei den Netzentgelten steht somit in einemsystemischen Zusammenhang mit Einsparungen im EEG-Bereich.
Eine Absenkung und Deckelung der Netzentgelte ist daher

  • energiepolitisch sinnvoll,
  • wettbewerbsrechtlich geboten,
  • systemdienlich,
  • investitionsfördernd
  • und fiskalisch verantwortbar.
UNSERE KONKRETEN FORDERUNGEN
 
  1. Einführung eines bundesweit einheitlichen Höchstsatzes für Netzentgelte beim Energy
    Sharing gemäß § 42c EnWG
  2. Deutliche Reduzierung der Netzentgelte für lokal erzeugten und lokal verbrauchten
    Strom
  3. Politische bzw. regulatorische Kompensation des Differenzbetrags, sodass Netzbetreiber
    nicht belastet werden
  4. Verpflichtende Anwendung dieser Regelung für alle Netzbetreiber, um Diskriminierung
    und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden
  5. Transparente und einfache Abrechnungsmodelle, die Bürgerenergie und
    gemeinschaftliche Projekte nicht übermäßig bürokratisch belasten
  6. Ab 06/2028 verbindliche Anwendung der verminderten und gedeckelten Netzentgelte
    auch bei Energy Sharing über das eigene Netzgebiet hinaus – also im Bilanzgebiet und
    direkt angrenzenden Verteilnetzen derselben Netzebene
ZIEL

Energy Sharing soll nicht nur rechtlich möglich, sondern wirtschaftlich planbar und standortunabhängig umsetzbar sein. Verminderte und gedeckelte Netzentgelte schaffen Investitionssicherheit, verhindern strukturelle Benachteiligungen einzelner Regionen und beschleunigen die Energiewende – ohne Netzbetreiber wirtschaftlich zu benachteiligen und bei gleichzeitiger Entlastung des
EEG-Systems.