Energy Sharing § 42c EnWG - Was ist das?
Teilnahmevoraussetzungen
- vertragliche Vereinbarung zwischen Stromproduzent über die Lieferung von in der Anlage erzeugten Strom mit Stromverbraucher
- der Betrieb der EE-Anlagen darf nicht der Haupttätigkeit des Anlagenbetreibers sein
- die Anlage des Stromerzeugers und Stromverbrauchers befinden sich in denselben Verbundnetzbetreibergebiet
- 1/4 stündliche Messungen aller Erzeugermengen und aller Letztverbraucher mittels iMSys oder RLM,
- der Betrieb der Anlage erfolgt durch eine natürliche Person oder durch eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts, deren sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind,
- die von einem Haushaltskunden betriebene Erzeugeranlage darf eine installierte Leistung von 30 Kilowatt nicht übersteigen
- im Falle eines Mehrparteienhauses eine durch einen oder mehrere Haushaltskunden, die in dem gleichen Gebäude wohnen, betriebene Erzeugeranlage darf eine installierte Leistung von 100 Kilowatt nicht übersteigen
Vertragliche Regelungen
- vertragliche Vereinbarung zwischen Stromproduzent und Stromverbraucher über den Umfang und Nutzung der Lieferung von in der Anlage erzeugten Strom
- Aufteilungsschlüssel aus den sich der Umfang des Rechts zur Nutzung der Elektrizität ergibt
- ob eine Gegenleistung für die Nutzung der Elektrizität an den Stromproduzent zu leisten ist sowie gegeben Falls der Höhe in Cent pro Kilowattstunde,
Bilanzgebiet
- ab den 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebietes der Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH
- ab den 1. Juni 2028 innerhalb des Bilanzierungsgebietes der Stadtwerke Sondershausen Netz GmbH sowie in dem Bilanzierungsgebiet eines direkten angrenzenden Elektrikzitätsverteilernetzbetreibers in der selben Regelzone
Dienstleistungen
- Stromproduzent sind befugt zur Erfüllung ihrer Pflichten Dienstleistungen aus Abschluss von Verträgen einschließlich Abrechnungen gegenüber der Stromverbraucher an Dritte abzugeben
Versorgung
- der Stromproduzent ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der mitnutzenden Stromverbraucher mit Elektrizität sicherzustellen
- der Restbezug für Strom der Stromverbraucher erfolgt über ein Reststromlieferanten deren Kosten für den ergänzenden Strombezug zu umfassenden Versorgung über den vereinbarten Kosten mit den Stromproduzent liegen können
